Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung II
LPO II§ 10 Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20II/10#abs-1 (1) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Zweite Staatsprüfung in Bayern nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen. Die Wiederholung setzt voraus, dass die Person im Anschluss an die nicht bestandene Prüfung zwölf Monate am Vorbereitungsdienst teilnimmt. Das Prüfungsamt kann bei Verhinderung durch Erkrankung, die grundsätzlich durch das Zeugnis eines Gesundheitsamts nachzuweisen ist, und aus anderen zwingenden Gründen auf Antrag die Wiederholung zu einem späteren Termin genehmigen. Wird die Wiederholungsprüfung nicht innerhalb eines Jahres bzw. der nach Satz 3 genehmigten Frist abgelegt, so kann die Prüfung nicht mehr wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20II/10#abs-2 (2) Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen. Eine mit mindestens „ausreichend“ bewertete schriftliche Hausarbeit ist auf Antrag anzurechnen.